Allgemeine Geschäftsbedingungen

GELTUNGSBEREICH

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Beim Upload durch den Auftragsgeber bzw. beim Zusenden der druckfertigen Daten und den dazugehörigen Auftragsdaten handelt es sich um eine Auftragsvergabe im Sinne einer Willenserklärung nach § 145 BGB.

GEGENLEISTUNG

1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Nachträgliche Preisänderungen bleiben vorbehalten. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Die Preise schließen Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Zusatzkosten sind aus der Preisliste zu entnehmen oder nachzufragen.

2. Datenkonvertierung, Probedruck und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden mit EUR 50,- pro Stunde berechnet. Die Bestimmungen des Abschnittes IX gelten entsprechend.

3. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Wird die Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fehler durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Druck-, Stanz- und Prägewerkzeugen sind Änderungen nur in begrenztem Umfang möglich; sie werden gesondert berechnet.

4. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wird.

5. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, oder die auf Grund unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sind gestattet, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren bleiben geringfügige Abweichungen vom Original vorbehalten. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.

6. Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Bestätigung; sie werden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeabdrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

7. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, die vom Auftragnehmer für ihn produzierten Waren für Werbezwecke (z.B. als Anschauungsmuster) des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

ZAHLUNG

1. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Andere Vereinbarungen werden auf der Rechnung schriftlich festgehalten. Skontoabzüge sind unzulässig, wenn noch ältere Rechnungen offen stehen, deren Fälligkeit bereits überschritten ist. Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Zahlungen sind rechtzeitig zu leisten, so dass der Auftragnehmer am Fälligkeitstag über den Rechnungsbetrag verfügen kann.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegen Nachnahme zu liefern.

3. Bei Zahlung nach Fälligkeit ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offener, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

LIEFERUNG

1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform.

3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch frühestens nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, vereinbarten Anzahlungen und evtl. Einwilligung des Auftraggebers in die Ausführungsvorlagen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Tag, an dem der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verläss oder wegen Unmöglichkeit des Versandes eingelagert wird. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen, so beginnt die Lieferfrist ab Bestätigung der Änderung von vorn. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Auftragnehmer diese mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.

4. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. §§ 361 BGB bleibt unberührt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

5. Betriebsstörung – sowie im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, sowie Störungen in den Datenleitungen, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unterrichten, sofern die Einhaltung des Liefertermins gefährdet ist.

6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes tritt der Auftraggeber seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an.

GEFAHRENÜBERGANG

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald diese ihm oder einem Frachtführer übergeben wurde. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Der Auftragnehmer ist nicht zum Abschluß von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet.

2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Auftragnehmer Verpackung, Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen. Die Kosten für Verpackung trägt der Auftraggeber.

3. Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche bereits bei Anlieferung geltend, so hat er die angelieferte Ware dennoch entgegenzunehmen und ordnungsgemäß zu verwahren, bis die Berechtigung seiner Ansprüche geklärt ist.

BEANSTANDUNG

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Daten sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse mit den gestellten Daten in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

2. Die angelieferte Ware ist vom Auftraggeber auch abzunehmen, wenn sie lediglich unwesentliche Mängel aufweist. Paletten und Pakete sind vor Übernahme zur Feststellung etwaiger Beschädigung und Beraubung zu prüfen. Beschädigte Sendungen sind dem Beförderer erst nach schriftlicher Anerkenntnis des Schadens abzunehmen.

3. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Waren das Lieferwerk verlassen haben, bei dem Auftragnehmer eintrifft.

4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Eignung seiner Erzeugnisse für den vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung.

5. Technologisch begründete Toleranzen in Größe, Farbe, Gummierung, Material, Gewicht, Qualität und der sonstigen Ausführung berechtigen nicht zu Beanstandungen seitens des Auftraggebers. Für Kohlepapiere und selbstdurchschreibende Papiere, Folien und ähnliche Sondermaterialien gelten bezüglich Qualität, Druckfarbenschwankungen, Durchschreibe-, Bearbeitungs- und Lagerfähigkeit die Bedingungen des jeweiligen Herstellers und/oder Lieferers dieser Grundmaterialien.

6. Abweichungen bei Druckarbeiten, soweit sie auf den durch Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen, können nicht beanstandet werden, soweit es sich um geringfügige Abweichungen vom Original handelt, oder sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt worden sind. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.

7. Bei berechtigten und vom Auftragnehmer anerkannten Beanstandungen (bei Gütemängeln nur nach Rückgabe der fehlerhaften Stücke) wird nach Ermessen des Auftragnehmers nachgebessert, Ersatz geleistet oder der Gegenwert gutgeschrieben. Mängel eines Teils berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Über Ersatz oder Gutschrift der beanstandeten Ware hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftung der Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

8. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

9. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferung aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20% unter 2.000 kg auf 15%.

SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

1. Bei verspäteter oder mangelhafter Lieferung und bei Schlechterfüllung sind der Auftragnehmer und dessen Arbeitnehmer zum Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens (Folgeschaden), einerlei aus welchem Rechtsgrund, nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Ausschluß der Haftung gesetzlich unzulässig ist.

VERWAHREN, VERSICHERUNG

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände oder Daten sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besonderer Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände oder Daten werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

EIGENTUM & URHEBERRECHT

1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Lithographien und Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.

2. Die Drucksachen und elektronischen Veröffentlichungen werden aufgrund der inhaltlichen Vorgabe des Kunden hergestellt. Fehldruck hat auf derer Inhalt keinen Einfluß. Aus diesem Grund haftet der Kunde gegenüber Fehldruck dafür, dass er zur Nutzung, Weitergabe und Verbreitung aller übergebenen Daten bzw. zur Verfügung gestellten Vorlagen inkl. Texte und Bildmaterial uneingeschränkt berechtigt ist. Der Kunde haftet ferner dafür, dass durch die Herstellung der von ihm in Auftrag gegebenen Drucksachen keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter beeinträchtigt werden, und dass die Drucksachen keine wettbewerbswiedrigen Inhalte enthalten, nicht gegen gute Sitten verstoßen. Wird Fehldruck von Dritten, deren Rechte durch die Verwendung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen verletzt werden, in Anspruch genommen, stellt der Kunde Fehldruck von allen damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten und Aufwand frei.

IMPRESSUM

Der Auftragnehmer kann auf die Vertragserzeugnisse mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.

ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, WIRKSAMKEIT, COPYRIGHT

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Auftragnehmers.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.